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Aktuelle Rechtsprechung

Über einen Zeitraum von 22 Jahren ein befristeter Vertrag nach dem anderen – das könnte rechtsmissbräuchlich sein. Ist es aber nicht, wenn die Befristungen der wissenschaftlichen Qualifikation dienen, urteilte das Bundesarbeitsgericht über eine Klägerin, die von 1989 bis 2011 durchgehend an der Universität Leipzig beschäftigt war.

Quelle: Pressemitteilung des BAG Nr. 29/2016 v. 08.06.2016 www.bundesarbeitsgericht.de

9. Juni 2016|AKTUELLES|