Suspendierung eines Beamten nur befristet zulässig

Das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte gemäß § 39 Beamtenstatusgesetz entfällt, wenn vor Ablauf von drei Monaten nicht das Verfahren auf Entlassung eingeleitet wurde oder das Entlassungsverfahren beendet wurde (Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 18. Juni 2013 – 2 B 325/13 – )

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