HONORAR

Für unsere anwaltliche Tätigkeit entstehen grundsätzlich Kosten (Gebühren oder vereinbartes Honorar, Auslagen sowie die Mehrwertsteuer).

Ihre erste Kontaktaufnahme zu uns (telefonisch oder per E-Mail) löst selbstverständlich noch keine Gebühren aus. Wir führen üblicherweise zunächst ein erstes Telefonat mit Ihnen, in dem Sie uns den wesentlichen Sachverhalt schildern und Ihre Fragen stellen können. Wir teilen Ihnen dann mit, welche Unterlagen wir zur weiteren Bearbeitung Ihrer Angelegenheit benötigen, stimmen mit Ihnen ab, ob Ihre möglicherweise vorhandene Rechtsschutzversicherung eingeschaltet werden soll und besprechen gegebenenfalls Einzelheiten zu den voraussichtlich entstehenden Kosten. Eine Rechtsberatung findet im Rahmen dieses ersten Telefonats noch nicht statt.

Kosten für unser Tätigwerden entstehen, sobald Sie uns die erbetenen Unterlagen übersandt haben und wir anhand dieser die Sach- und Rechtslage prüfen, um in einem weiteren Schritt mit Ihnen das weitere Vorgehen abzustimmen.

Anwaltliche Vertretung nach außen

Wir können im Ergebnis der Beratung zu der Empfehlung kommen, dass die Wahrung Ihrer Interessen weitergehende anwaltliche Tätigkeit erfordert.

Diese kann in einer anwaltlichen außergerichtlichen Kontaktaufnahme mit der Gegenseite bestehen. Diese stimmen wir inhaltlich mit Ihnen ab und versuchen, möglichst zügig und unkompliziert eine Verständigung herbeizuführen.

Dies gelingt nicht immer. Auch bleibt insbesondere bei Kündigungen hierfür häufig nicht ausreichend Zeit, da eine Kündigungsschutzklage innerhalb von drei Wochen eingereicht werden muss.

Wir stimmen daher nach der Beratung mit Ihnen ab, ob ohne außergerichtliche Kontaktaufnahme gleich das gerichtliche Verfahren durch Klageerhebung eingeleitet werden soll.

Wir vertreten Sie selbstverständlich auch, wenn sich die Gegenseite außergerichtlich an Sie wendet oder schon ein gerichtliches Verfahren gegen Sie läuft.

Unsere außergerichtliche und gerichtliche Tätigkeit rechnen wir auf Grundlage des gesetzlichen Gebührenrechts und somit nach den Gebührentatbeständen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) oder im Rahmen einer vorab zu schließenden Honorarvereinbarung nach dem entstehenden Zeit- und Arbeitsaufwand auf Grundlage eines mit Ihnen vereinbarten Stundensatzes ab.

Die für unsere Tätigkeit entstehenden Gebühren sind grundsätzlich unabhängig vom Ausgang des Rechtsstreits von Ihnen zu tragen. Denn im gerichtlichen Verfahren vor dem Arbeitsgericht (I. Instanz) können Sie die Ihnen entstehenden Anwaltskosten nicht von der Gegenseite erstattet verlangen, auch wenn Sie obsiegen sollten (§ 12 a Abs. 1 ArbGG). Dieser Grundsatz gilt auch dann, wenn wir außergerichtlich für Sie tätig werden. Bei Vorliegen einer Deckungszusage Ihrer Rechtsschutzversicherung erstattet diese Ihnen die entstandenen Kosten in Höhe der gesetzlichen Gebühren.