Die nächste GroKo kommt. Zeit, einen genaueren Blick auf die arbeitsrechtlichen Pläne der neuen Regierung zu werfen.

Der Entwurf des Koalitionsvertrags enthält insoweit einige bereits sehr konkrete Absichtserklärungen. Über die wichtigsten Vorhaben wollen wir Sie nachfolgend informieren.

Begrenzung der Befristungsmöglichkeiten

Größere Änderungen sind im Bereich des Befristungsrechts vorgesehen. So sollen Arbeitgeber mit mehr als 75 Beschäftigten nur noch maximal 2,5 Prozent der Belegschaft sachgrundlos befristen dürfen. Ein Überschreiten der Quote hätte zur Folge, dass jedes weitere sachgrundlos befristete Arbeitsverhältnis unbefristet zustande gekommen wäre.

Zudem soll die Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines Sachgrunds nur noch für die Dauer von 18 Monaten und die Verlängerung innerhalb dieses Zeitraums nur noch einmal möglich sein. Bislang sieht das Gesetz eine Höchstbefristungsdauer von 24 Monaten bei einer dreimaligen Verlängerungsmöglichkeit vor.

Die Koalitionäre wollen außerdem die sog. Kettenbefristungen einschränken. In Zukunft wird die Befristung eines Arbeitsverhältnisses grundsätzlich dann ausgeschlossen sein, wenn mit demselben Arbeitgeber zuvor ein Arbeitsverhältnis mit einer Gesamtdauer von mindestens fünf Jahren bestanden hat.

Anspruch auf befristete Teilzeitarbeit

Eine weitere bedeutende Änderung, die es auch schon in die Medien geschafft hat, bahnt sich im Bereich des Teilzeitrechts an.

Nach der bislang geltenden Rechtslage haben Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat, einen Anspruch auf dauerhafte Verringerung ihrer Arbeitszeit. Ein Recht, zur ursprünglich vereinbarten Arbeitszeit zurückzukehren, besteht nicht.

Künftig sollen Arbeitnehmer die Verringerung der Arbeitzeit für einen im Voraus bestimmten Zeitraum verlangen können. Dieser neue Teilzeitanspruch soll allerdings nur in Unternehmen gelten, die in der Regel mindestens 45 Mitarbeiter beschäftigen. In Unternehmen mit 46 bis 200 Beschäftigten soll der Anspruch lediglich einem „pro angefangenen 15 Mitarbeitern“ gewährt werden müssen.

Vereinfachte Statusfeststellung

Rechtliche Sicherheit sowohl für Arbeitgeber als auch für Arbeitnehmer könnte die Ankündigung der Koalitionäre bringen, das sog. Statusfeststellungsverfahren vereinfachen zu wollen. Mit einem solchen kann verbindlich geklärt werden, ob der für ein Unternehmen Tätige im Einzelfall selbstständig oder Arbeitnehmer und somit sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist.