Unter Mitwirkung der Arbeitskanzlei Gerhard hat das Arbeitsgericht Leipzig am 25. April 2014 entschieden, dass die Tätigkeit als Fachassistent Leistung in einer ARGE „gründliche, umfassende Fachkenntnisse“ im Sinne der Vergütungsgruppe Vb Fg. 1a BAT-O/VKA erfordert, wenn der Arbeitnehmer für die Entscheidung über Anträge nach dem SGB II zuständig ist. Fachassistenten Leistung sind daher grundsätzlich in die EG 9 TVöD/VKA einzugruppieren. (Arbeitsgericht Leipzig, Urteil vom 25. April 2014 – 3 Ca 4697/13)

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