Viele Arbeitsverträge enthalten sog. Ausschlussfristen (auch Verfallfristen genannt). Diese sehen vor, dass Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb von mindestens drei Monaten geltend gemacht werden (kürzere Fristen sind unzulässig). In einem aktuellen Urteil hat das Bundesarbeitsgericht jetzt entschieden, dass derartige Klauseln (insgesamt) unwirksam sind, wenn sie auch den Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn erfassen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der jeweilige Arbeitsvertrag nach dem 31. Dezember 2014 und somit nach Inkrafttreten des Mindestlohngesetzes geschlossen wurde (vgl. BAG, Urteil vom 18. September 2018 – 9 AZR 162/18 –).

Arbeitnehmer, die entsprechende Klauseln in ihren Verträgen haben, sollten sich von diesen daher nicht von der Geltendmachung länger zurückliegender Ansprüche abhalten lassen. Arbeitgebern ist demgegenüber zu empfehlen, auf die Formulierung der Ausschlussfrist größte Sorgfalt zu legen, da sie sich auf eine etwaige Unwirksamkeit im Streitfall nicht berufen können.

Wir stehen für Fragen im Einzelfall gerne zur Verfügung.