Das Bundesarbeitsgericht hat sich mit dem seit 2015 für alle geltenden Mindestlohn befasst.

Arbeitnehmer haben, so das Bundesarbeitsgericht, aufgrund des Mindestlohngesetzes keinen Anspruch auf erhöhtes Monatsgehalt, erhöhte Jahressonderzahlungen sowie erhöhte Lohnzuschläge. Der Arbeitgeber schuldet den gesetzlichen Mindestlohn für jede tatsächlich geleistete Arbeitsstunde. Er erfüllt den Anspruch durch die im arbeitsvertraglichen Austauschverhältnis als Gegenleistung für Arbeit erbrachten Entgeltzahlungen, soweit diese dem Arbeitnehmer endgültig verbleiben. Die Erfüllungswirkung fehlt nur solchen Zahlungen, die der Arbeitgeber ohne Rücksicht auf tatsächliche Arbeitsleistung des Arbeitnehmers erbringt oder die auf einer besonderen gesetzlichen Zweckbestimmung (z.B. § 6 Abs. 5 ArbZG) beruhen.

Sollten Sie Fragen zur Anrechnung von Urlaubs- und Weihnachtsgeld auf den Mindestlohn haben, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Siehe auch BAG Pressemitteilung Nr. 24/16 – www.bundesarbeitsgericht.de