Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am vergangenen Dienstag ein Urteil mit wohl weitreichenden Folgen für den Arbeitsalltag in Deutschland gefällt. Danach muss die von jedem Arbeitnehmer geleistete tägliche Arbeitszeit durch ein vom Arbeitgeber einzurichtendes System erfasst werden, um die Einhaltung von Höchstarbeitszeiten und Mindestruhezeiten sicherzustellen.

Jetzt ist der deutsche Gesetzgeber gefragt: Das deutsche Arbeitszeitgesetz (ArbZG), das die wöchentliche Höchstarbeitszeit und die einzuhaltenden Ruhepausen regelt, sieht bisher keine Aufzeichnungspflicht für alle Arbeitnehmer vor, sondern nur eine Aufzeichnungspflicht für Arbeitszeiten, die die werktägliche Arbeitszeit von acht Stunden überschreiten.

Ob die flächendeckende Einführung des vom EuGH geforderten Arbeitszeiterfassungssystems den Arbeitnehmern die Durchsetzung von Vergütungsansprüchen wegen geleisteter Überstunden erleichtern wird, dürfte ebenfalls vom deutschen Gesetzgeber abhängen. Denn auch wenn mit Hilfe eines solchen Systems nachgewiesen werden kann, dass mehr gearbeitet wurde als nach den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen erforderlich, sollte der Gesetzgeber klären, ob dann auch der Arbeitgeber, der keine Überstundenvergütung zahlen will, beweisen muss, dass er diese Überstunden weder gefordert hat noch dass sie erforderlich waren – und nicht umgekehrt, wie derzeit in der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung angenommen wird.

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