Der durch drei Instanzen geführte Prozess für eine Oberärztin des Universitätsklinikums Leipzig um eine ordnungsgemäße Eingruppierung war jetzt beim Bundesarbeitsgericht erfolgreich. Mit Urteil vom 9. Dezember 2009, das der Kanzlei am 21. Mai 2010 zugestellt wurde (- 4 AZR 495/08 -), hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass die Mandantin alle Kriterien erfüllt, die der maßgebliche Tarifvertrag TV-Ä für die Eingruppierung und damit für die Vergütung eines Oberarztes bestimmt. Immerhin ging es um eine monatliche Differenz von zuletzt mehr als 1.200,00 €!

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