Ein Max-Planck-Institut in Leipzig beschäftigte einen Wissenschaftler mit Masterabschluss mit der Codierung von Videoaufnahmen von Kindern in Deutschland, Südamerika und Afrika, deren Verhalten und/oder sprachliche nach einem bestimmten Schema codiert werden mussten. Die Codierung, die ein inhaltliches Verständnis der gezeigten Verhaltensweisen erfordert, ist Grundlage der anschließenden wissenschaftlichen Auswertung. Der mit der Codierung beauftragte Wissenschaftler sollte als Aushilfskraft in die EG 3 TV EntgeltO Bund eingruppiert werden. Der zuständige Betriebsrat verweigerte die Zustimmung zur Eingruppierung – zu Recht, wie das Arbeitsgericht Leipzig im Oktober 2020 entschied. Denn dem Arbeitnehmer war jedenfalls zu mehr als 50 % eine schwierige Tätigkeit im Sinne der EG 4 EntgeltO Bund übertragen. Ob eine Eingruppierung in die EG 4 oder nicht doch in eine deutlich höhere Entgeltgruppe richtig gewesen wäre, musste das Arbeitsgericht nicht entscheiden.

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