Ärzte in Krankenhäusern sind bei diesen häufig nicht angestellt, sondern werden auf Honorarbasis für die Kliniken tätig. Folge hiervon ist u.a., dass die Krankenhäuser für diese sog. Honorarärzte keine Sozialversicherungsabgaben abführen. Die rechtliche Zulässigkeit derartiger Vertragskonstellationen war lange Zeit umstritten. Nunmehr hat das Bundessozialgericht in dieser Frage ein Grundsatzurteil erlassen und festgestellt, dass Honorarärzte – unabhängig davon, ob die Vertragsparteien dies gewollt haben oder nicht – regelmäßig als sozialversicherungspflichtige Beschäftigte anzusehen sind. Hieraus können sich für die Krankenhäuser erhebliche Schwierigkeiten und finanzielle Risiken ergeben. Näheres hierzu erfahren Sie in unserem aktuellen Rechtstipp.