Für geleisteten Bereitschaftsdienst erhält der Krankenhausarzt häufig Freizeitausgleich. Jetzt hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass durch diese bezahlte Freistellung auch die gesetzlich vorgeschriebene Ruhezeit eingehalten wird. Maßgeblich ist jedoch, dass der Freizeitausgleich Stunden betrifft, in den der Arzt andernfalls arbeiten müsste. Also: der Arzt kann nicht erst einmal unbezahlt schlafen gehen und dann noch Freizeitausgleich verlangen!

Bei Rückfragen zum Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 22. Juli 2010 – 6 AZR 78/09 – können Sie sich gerne an uns wenden.